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Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf Nationale VersorgungsLeitlinie Kreuzschmerz

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf
Nationale VersorgungsLeitlinie Kreuzschmerz
Zu 5. Nichtmedikamentöse Therapie des nichtspezifischen Kreuzschmerzes


A.) Empfehlung 5-1:
„Akupunktur soll zur Behandlung akuter nichtspezifischer Kreuzschmerzen nicht angewendet werden“.


Diese Formulierung ist offensichtlich eine ökonomisch begründete negative Sollbestimmung. Wenn dies auch entsprechend formuliert würde, wäre die Aussage zumindest formal richtig. Einige der Begründungen im Entwurf sind jedoch falsch. Grundsätzlich besteht natürlich Einigkeit darüber, dass akute nichtspezifische Kreuzschmerzen weit überwiegend ein selbst limitierendes Krankheitsbild darstellen und oft keiner speziellen Therapie bedürfen.
In Akupunktur erfahrene Kolleginnen und Kollegen verschiedener Fachgesellschaften für Akupunktur stützen die folgenden Aussagen:

  1. Durch Akupunktur wird eine Medikalisierung vermindert oder vermieden.
  2. Die Akupunktur eines akuten Kreuzschmerzes ist eine aktivierende Maßnahme, da Kreuzschmerz ja meist mit einer Bewegungseinschränkung verbunden ist und diese insbesondere bei akuten Kreuzschmerzen schon oft nach der ersten Behandlung deutlich verbessert wird. Insofern hat sich u.a. die Kurz-Akupunktur als Akutmaßnahme beim akuten Kreuzschmerz bewährt und kann –trotz fehlender gesonderter Honorierung- als schnell mobilisierende Maßnahme empfohlen werden. Krankschreibungen können zumindest dadurch verkürzt werden.
  3. Die Behauptung, es seien üblicherweise 6-10 Behandlungen notwendig, ist beim akuten Kreuzschmerz falsch und irreführend. Meist reichen 1 bis 3 Behandlungen aus. In der GOÄ wurde mit der Ziffer 269 die Möglichkeit einer Akupunktur mit verkürzter Liegezeit und entsprechend verminderter Honorierung bereits geschaffen.
  4. Es wird behauptet, dass auch Akupunkturfachleute bezweifeln würden, dass Akupunktur bei akuten Kreuzschmerzen eine sinnvolle Therapiemaßnahme sei (Seite 66 des Entwurfs der Leitlinie). In der hierfür unter Ziffer 131 angeführten Quelle: Park J, Linde K, Manheimer E, Molsberger A, Sherman K, Smith C, Sung J, Vickers A, Schnyer R. The status and future of acupuncture clinical research. J Altern Complement Med 2008;14(7):871-81 findet sich nicht die Spur einer solchen Aussage. Fairerweise wird dort formuliert: „Insufficient evidence exists regarding the effects of acupuncture on patients with acute low back pain”. Die Aussage, dass Akupunkturfachleute den sinnvollen Einsatz bei akutem Kreuzschmerz bezweifeln würden können wir weder aus der Literatur ersehen noch aus den Rückmeldungen unserer Fachleute entnehmen. Auch in namhaften chinesischen Lehrbüchern werden Empfehlungen zur Behandlung von akuten Kreuzschmerzen gegeben (Acupuncture. A comprehensive Text, Eastland Press 1990; Chinese Acupuncture and Moxibustion, Foreign Language Press 1987)
  5. Die Begründung, dass ökonomisch nur begrenzte Ressourcen zur Verfügung stehen, gilt vor dem Hintergrund der meist nur 1-3 notwendigen Akupunkturbehandlungen nicht mehr, insbesondere wenn die Akupunkturbehandlung eine kürzere Krankheitszeit und kürzere Medikalisierung bedingt.
  6. Die negative „Sollbestimmung“ ist auch vor dem Hintergrund der fehlenden randomisierten klinischen Studien nicht nachvollziehbar. Es gibt keine direkte wissenschaftliche Aussage in dieser Richtung. Eine Formulierung wie z.B. „Für die Wirkung der Akupunktur bei akuten unspezifischen Kreuzschmerzen gibt es bisher keine RCT’s, sie kann deshalb nicht empfohlen werden“ wäre logisch. Die „Clinical Guidelines“ des „American College of Physicians and the American Pain Society“ formulieren dies auch so: Recommendation 7: ….Other nonpharmacologic treatments have not been proven to be effective for acute low back pain.” (Ann Intern Med. 2007;147:478-491)

Im Oktober 2007 beklagte sich Prof. Hoppe in Brüssel auf der Tagung „The patient between Conventional and Complementary Medicine“ über die Entwicklung der Leitlinien zu reinen Vorschriften. Sollte die Leitlinienempfehlung „Akupunktur soll zur Behandlung akuter nichtspezifischer Kreuzschmerzen nicht angewendet werden“ gültig werden, käme sie einer Vorschrift schon sehr nahe. Ärzte würden sie weniger einsetzen, auch wäre es nur noch schwer vorstellbar, dass randomisierte klinische Studien aufgelegt werden zu einer von einer Leitlinie abgelehnten Behandlungsoption. Eine wertvolle, krankheitsverkürzende und für die Zukunft hoffnungsvolle Therapieform würde dadurch blockiert. Auch private Krankenkassen könnten solch eine Leitlinie als Grundlage für die Ablehnung von Akupunkturbehandlungen bei dieser häufigen Diagnose benutzen, die durch die oben dargelegten positiven Aspekte eindeutig eine gute Therapieform darstellt und durch Krankheitsverkürzung auch wirtschaftlich sinnvoll ist.

Vorschlag zur Formulierung zu 5-1 der Leitlinien:
„Die unzureichende Evidenzlage erlaubt es nicht, eine Empfehlung zur Akupunkturbehandlung bei akutem unspezifischem Kreuzschmerz zu geben.“


B.) Empfehlung 5-2:
„Akupunktur kann bei chronischem nichtspezifischem Kreuzschmerz nur sehr eingeschränkt angewendet werden“


Diese Formulierung ist nicht korrekt.

  1. die GERAC-Studie konnte nachweisen, dass die Akupunktur erheblich wirksamer war als die „leitlinienorientierte“ konservative Therapie. Das Argument, dass die durchgeführte Standardtherapie nicht der Europäischen Leitlinie entspreche oder unscharf definiert sei, wirkt hier formal und willkürlich. Die „scharfe“ Definition einer Leitlinie ist an sich richtig, doch wird der praktisch tätige Arzt, ob Orthopäde, Schmerztherapeut oder Allgemeinmediziner stets eine dem Patienten angepasste individuelle Therapie durchführen, die lediglich an solch eine Leitlinie „unscharf“ angenähert ist.
  2. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb argumentiert wird, dass es in der GERAC-Studie keine Überlegenheit der Akupunktur zur Placeboakupunktur gegeben habe. Schon die neurophysiologischen Effekte eines Nadelstiches erlauben es nicht von einer „Placeboakupunktur“ zu sprechen. Die Studie konnte lediglich nicht nachweisen, dass klassische Akupunkturpunkte effektiver sind als andere Hautpunkte im gleichen Segment. Die segmentale Wirksamkeit durch Nadelstiche ist wissenschaftlich belegt.
  3. Dies wird auch in den oben zitierten US-amerikanischen Guidelines für den chronischen Kreuzschmerz ähnlich formuliert: die Evidenz der Akupunktur bei chronischem Kreuzschmerz sei „fair“, das heißt auf Deutsch „ziemlich gut“. Wieso kann die Akupunktur dann in der bisherigen Empfehlung nur „sehr eingeschränkt“ angewendet werden? Dies wird aus den Begründungen kaum ersichtlich.

Vorschlag zur Formulierung zu 5-2 der Leitlinien:
„Akupunktur kann bei chronischem nichtspezifischem Kreuzschmerz eine alternative Therapieoption zur leitlinienbasierten Behandlung sein“.

Deutsche Ärztegesellschaft für Akupunktur DÄGfA
Deutsche Akupunktur Gesellschaft Düsseldorf DAGD
Deutsche Gesellschaft für Akupunktur und Neuraltherapie DGfAN
Internat. Gesellschaft für Chinesische Medizin, Societas Medicinae Sinensis SMS
Forschungsgruppe Akupunktur & Chinesische Medizin FACM
Fachbereich Chinesische Medizin der Universität Witten/Herdecke
Berufsverband deutscher Akupunktur-Ärzte BV-AKU
Deutsche Akademie für Akupunktur DAA



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